Die Wollank’sche Familienstiftung

im Wandel der Zeit

 

Der Berliner Senator für Justiz lässt weiterhin die während der Nazizeit beschlossene Satzung mit dem verfälschten Stifterwillen gelten.

 

 (Gerhard Wollank)

 

Ein wohlüberlegtes Testament

Der am 4. Mai 1771 in Berlin geborene Gottlieb Friedrich Wollank(e) legte mit dem Kauf eines Wein­berges die Grundlage für das Vermögen des am 7. Januar 1831 geborenen Carl Friedrich Wollank, dem Stifter der Wollank’schen Familienstiftung.

 

Carl Friedrich Wollank starb am 15.12.1894 kinderlos. Sein wohl überlegtes Testa­ment kommentierte der ehemalige geschäftsführende Kurator der Stiftung, Herr Rechtsanwalt Teuber mit: „Der alte Carl Friedrich kannte seine Pappenheimer. Ihm war klar, dass das riesige Wollankvermö­gen, es sollen 35 Millionen gewesen sein, sich rasch in alle Winde zerstreuen und der Streit um das Erbe kein Ende nehmen würde. Er stellte dem ganz präzise testamentarische Verfügungen entgegen. Durch die Familienstiftung sind wir auch heute noch, trotz der beiden großen Geldentwertungen nach den beiden Weltkriegen, in der Lage, mit dem Pfund Carl Friedrich Wollanks zu wuchern und den Gewinn an die Erben und Erbeserben weiterzugeben”.[1]

Seit der Wiedervereinigung kann die Stiftung auch über die zuvor in Ostberlin blockierten Vermögenswerte und deren Erträge wieder ver­fügen.

Der § 2 des Testamentes bestimmte unter anderem: „Der Gedanke, der mich bei dieser Stiftung leitet, ist die Erwägung, dass ich mein hauptsächliches Vermögen der glücklichen Verwertung der durch meinen Vater und Großvater erworbenen Ländereien verdanke, und daher wünsche, dass dasselbe dauernd der von diesen abstammenden Familie erhalten und ihren männlichen Abkömmlingen dadurch auch für die Folgezeit eine in pekuniärer Beziehung gesicherte Stellung verschafft werde. Wenn ich dabei ferner nur die männlichen Mitglieder meiner Familie bedenke, so gehe ich von der Annahme aus, dass meine nächsten weiblichen Verwandten schon ein genügendes Vermögen haben und für die weiteren weiblichen Abkömmlinge durch Testament  ihrer Eltern gesorgt werden kann.“[2]

Die im August 1895 genehmigte Stiftungsurkunde[3], das „Statut der Wollank’schen Familienstiftung zu Berlin“, enthält die Bestimmungen des Testamentes nahezu wörtlich. Die für die Genehmigung entrichteten Gerichtskosten sind in Höhe von 561.273,50 Mark angegeben. Laut dem Statut erhielten die Neffen des Stifters, Adolf Friedrich Wollank und Otto Friedrich von Wollank (später erblichen Adel erhalten) jeder 1,5 Millionen Mark. Alle anderen Nachkommen von Gottlieb Friedrich Wollank(e), dem Großvater des Stifters, sollen nach Vollendung des 30. und des 35. Lebensjahres jeweils 500.000 Mark erhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Abgangszeugnis der Obersekunda eines Gymnasiums erhalten oder eine dieser Klasse entsprechende wissenschaftliche Ausbildung erlangt sowie einen ehrenwerten Lebenswandel geführt hatten.

Stifterwillen erfolglos angefochten

Bereits im November 1895 versuchten die Neffen des Stifters den Stifterwillen zu ihren Gunsten zu ändern. Der Kasten enthält einige Passagen dieser 32 Seiten umfassenden Eingabe4. Die Bittschrift bewirkte keine Änderungen des Statuts.

Bittschrift an den Kaiser und König[4] (Auszug)

 

An den Justiz-Minister. Neues Palais - d. 25 November 1895

Ministerium des Inneren

Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster Kaiser und König, Allergnädigster Kaiser, König und Herr!

Euer Majestät unterbreiten die ehrerbietigst Unterzeichneten nachstehende Bitte unterthänigst.

Am 15. Dezember 1894 verstarb zu Berlin seinem Wohnsitz der Gutsbesitzer Carl Friedrich Wollank. In seinem am 18. Dezember 1894 eröffneten Testament hat derselbe eine Stiftung zu Erben einge­setzt, die er Wollank’sche Familienstiftung genannt und der er sein ganzes Vermögen mit Ausnahme weniger kleiner Legate zugewendet hat.

Das Testament leidet an dem größten Mangel an dem ein Testament leiden kann: es ist unklar; und es ist am unklarsten in demjenigen Punkt, in dem es am klarsten sein müßte, nämlich in der Frage, wer zu den Bezügen aus der Stiftung berechtigt ist. ....

Die Stiftung hat staatsgefährlichen Charakter, indem die Gefahr fast unermeßlicher Kapitalanhäu­fung entsteht. ... Auf dieser Grundlage stellt sich die Berechnung dahin, daß nach 100 Jahren 64 Stiftungsberechtigte vorhanden sind, nach deren Befriedung noch ein Stiftungsvermögen von 247 Millionen vorhanden ist. ... Nach 300 Jahren sind 4096 Stiftungsberechtigte vorhanden und das Stif­tungskapital hat die Höhe von 11,5 Milliarden erreicht. ...

Die Stiftung ist von einer gewissen Unmoralität nicht freizusprechen, da sie nur die Nachkommen männlichen Geschlechts beruft, dagegen die des weiblichen Geschlechts verstößt. ...

Wird nicht der Ehemann, der seine Frau verloren, immer wieder von Neuen heiraten, nur um Söhne zu erzeugen? Andere Missethaten  - wie Unterschiebung von Kindern gar nicht zu gedenken!. ...

Aus allen diesen Gründen bitten die Unterzeichneten unterthänigst Eure Kaiserliche und Königliche Majestät wolle der Wollank‘schen Familienstiftung Die Allerhöchste Genehmigung Versagen.

Groß Glienicke, Schloß Dammsmühle, den 27. Oktober 1895

Otto Friedrich Wollank                       Adolf Friedrich Wollank

 

Das Königliche Landgericht 1 zu Berlin hatte 1914 für Recht erkannt: „Es wird unter Abweisung wei­tergehender Ansprüche festgestellt, dass die auf Grund der letztwilligen Verfügung des am 15. Dezember 1894 verstorbenen Gutsbesitzers Carl Friedrich Wollank und auf Grund des Statuts vom 3. August 1895 errichtete Stiftung (genannt Wollank’sche Familienstiftung) keine reine Familienstiftung sondern eine Stiftung ist, die der landesherrlichen Genehmigung unterliegt.“2

Abgewiesen wurde die Klage der Tochter eines nach dem Statut an den Wohltaten der Stiftung Berechtigten. Die Klägerin erstrebte die Aufhebung der stiftungsrechtlichen Genehmigung der Wollank‘schen Familienstiftung mit dem Ziel, an den Wohltaten dieser Stiftung teilzuhaben. Ent­scheidungsgründe sind unter anderem: „Die Erfüllung des Stiftungszwecks ist weder unmöglich geworden noch gefährdet sie das Gemeinwohl. Die Unmöglichkeit kann auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhen (vgl. Palandt, BGB, 46. Auflage, § 87 Anm. 1 a). Die Leistung von Wohl­taten durch die Stiftung nur an männliche Abkömmlinge ist nicht rechtlich unmöglich (vgl. BGHZ 70, [313 1325/326]). Für eine Gefährdung des Gemeinwohls sind keine Anhaltspunkte  ersichtlich, selbst wenn man mit der Klägerin der Auffassung ist, dass eine Satzungsregelung, die männliche und weibliche Abkömmlinge gleichermaßen berücksichtigt, der Wertordnung des Grundgesetzes (Artikel 3 Abs. 2) näher kommt. Es reicht nicht aus, dass die Zweckänderung wünschenswert ist oder im öffentlichen Interesse liegt; vielmehr muss das Einschreiten nach § 87 - Abs. 1 BGB zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein (vgl. Soergel, BGB, Band I 1978, § 43 RdNr. 4; Palandt, a.a.0.).“[5] Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bun­desverwaltungsgericht zurückgewiesen.[6]

Änderung des Stifterwillen

Sehr erfolgreich änderten die Mitglieder des Wollank’schen Familientages zu ihren Gunsten den Stifterwillen. Sie beschlossen das Statut in die später mehrfach geänderte „SATZUNG der von dem Gutsbesitzer Carl Wollank errichteten Wollank'schen Familienstiftung“ umzuwandeln. In dieser Sat­zung fehlten bereits vor 1943 die §§ 13 bis 15 des Statuts.  Dafür enthält die Satzung die neuen §§ 3, 12 und 13[7], die das Gegenteil des Stifterwillen beinhalten. Diese Satzungsänderungen und die darin enthaltenen Testamentsfälschungen genehmigten die damals zuständigen nationalsozialistischen Behörden. Der Vergleich der neuen gegenüber den ursprünglichen Paragraphen offenbart die Gewichtigkeit der Testamentsfälschung.

 

Vergleich einiger in der Satzung enthaltenen wesentlichen Änderungen des Stifterwillen gegenüber dem vom Stifter im Testament und im Statut zum Ausdruck gebrachten Willen.

Statut der Wollank'schen Familienstiftung zu Berlin

(Stiftung, die der landesherrlichen Genehmi­gung unterliegt. Urteil 42/0 495/13 28 des Königlichen Landgerichts I zu Berlin vom 23.02.1914)

Satzung der von dem Gutsbesitzer Carl Wollank errichteten Wollank'schen Familienstiftung

(Der Senator für Justiz - 3417/11 -11. 2 - hat
am 30. August 1976 die Satzung gemäß § 5
des Berliner Stiftungsgesetzes genehmigt.)

§ 13  

Falls die männliche Nachkommenschaft der in § 5  gedachten Familie ganz ausstirbt, so sollen unter gleichen Bedingungen alle diejenigen ehelichen männ­lichen Verwandten des Stifters an allen Wohltaten der Familienstiftung anteilsberechtigt sein, die den Namen Wollank führen, und die Verwandtschaft mit dem Stifter nachweisen.

§ 3  

Die Familie kann einstimmig nach Familienschluss mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde über Änderungen der Satzung und über die Aufhebung der Stiftung beschließen.

Die Stimmabgabe erfolgt in notariell beglaubigter Form. Das Kuratorium hat eine Ausfertigung des Beschlus­ses (Familienschlusses) mit seiner Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Genehmigung vorzulegen

§ 14  

Insofern auch kein nach § 13 Berechtigter sich binnen Jahresfrist nach geschehener öffentlicher Bekanntma­chung meldet, und seine Verwandtschaft nachweist, wenn er auch zur Zeit noch nicht zum Bezug der unter § 7 ge­dachten Renten befugt ist, so sollen unter glei­chen Bedingungen alle diejenigen männlichen Perso­nen, die den Namen Wollank führen und nachweisen, dass dieser Name mindestens schon von ihrem Großvater geführt ist, ehelicher Abstammung sind, der deutschen Nationalität angehören, ihren Wohnsitz in Deutschland haben, oder daselbst dauernd nehmen, an der Stiftung anteilsberechtigt sein, falls sie sich binnen 3 Jahren nach geschehenem öffentlichen Aufruf melden.

§ 12  

Falls die männliche Nachkommenschaft der in dem § 6 bezeichneten Personen ausstirbt, so fällt nach Abfin­dung aller Unterstützungsempfänger das verbleibende Vermögen

a)         zur Hälfte auf die noch lebenden ehelichen weiblichen Abkömmlinge der drei Stammväter (vgl. § 6 der Satzung) zu gleichen Teilen,

b)         zur Hälfte einer von dem Kuratorium zu bestim­menden gemeinnützigen Stiftung oder Vereinigung zu.

§ 15  

Sollten sich auch keine Personen, die den in § 14 ver­langten Nachweis führen können, binnen 3 Jahren nach dem letzten Aufruf ge­meldet haben, so soll das ganze dann vorhandene Stiftungsvermögen zu einer oder mehre­ren Stiftungen zum Besten der Armen Ber­lins verwandt werden. Indessen sollten diese Stif­tungen immer gesondert unter der Obhut der Testa­mentsexekutoren beziehungsweise Nachlasspfleger und ihrer Nachfolger verwaltet werden.

Zu den Zwecken dieser Stiftungen soll dann auch das im § 11 gedachte Grundstück dienstbar gemacht wer­den.

Die näheren Vorschriften für diese Stiftung sind von den dann fungierenden Testamentsexecutoren und Nachlasspflegern nach den vorstehenden im Allgemei­nen angegebenen Grundzügen festzusetzen und zu verlautbaren.

§ 13  

Falls die Stiftung durch Familienschluss oder durch Aufhebung kraft Gesetzes oder durch andere staatli­che Maßnahmen erlischt oder sonst ihre Rechtsfähig­keit verliert, fällt das Stiftungsvermögen zu gleichen Teilen an die zur Zeit der Aufhebung oder des Verlus­tes der Rechtsfähigkeit vorhandenen männlichen Abkömmlinge der drei Stammväter, auf deren Abstam­mung § 6 Absatz 2 zutrifft.

Der Senator für Justiz hat die im Jahr 1975 vom Familientag beschlossene und auch heute noch geltende Satzungsänderung genehmigt, ohne zu prüfen, ob die §§ 3, 12 und 13 dem Stifterwillen entsprechen7.

Verwaltungsverfahrensgesetz

Einen Antrag nach § 44 VwVfG auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigungen der oben erwähnten Satzungsänderungen, weil die Verwaltungsakte an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offen­kundig ist, lehnt die Stiftungsaufsicht ab. Auch den Antrag laut § 51 VwVfG, die Genehmigungen der Satzungen aufzuheben, in denen der Stifterwille laut §§ 13 - 15 des Statuts fehlt, weil sich die den Verwaltungsakten zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten der Betroffenen geändert hat, lehnt die Berliner Stiftungsaufsicht ebenfalls ab. Zwei der nicht nachvollziehbaren Begründun­gen der Stiftungsaufsicht lauten.[8]

1. Grund: „Es wäre kein so schwerwiegender Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft erkennbar, dass es unerträglich erschiene, den Verwaltungsakten den Anschein der Wirksamkeit zu lassen.“

2. Grund: „Aus diesem Grund können Destinatäre im Hinblick auf die behördliche Genehmigung von Satzungsänderungen auch nicht Betroffene im Sinne des § 51 VwVfG sein und können die Interes­sen der Destinatäre auf Teilhabe an den Stiftungsmitteln nicht als berechtigte Interessen im Sinne des § 44 Abs. 5 VwVfG angesehen werden.“8

Beim Verwaltungsverfahren gilt jedoch: „Antragsberechtigt ist nicht nur der Adressat des Verwal­tungsaktes, sondern jeder, der ein berechtigtes Interesse hat.“[9]

Die Berliner Stiftungsaufsicht scheut offensichtlich, mit den gerade dafür anzuwendenden §§ 44 und 51 VwVfG einen alten Fehler zu beseitigen. Unerfüllt bleibt die im § 5 Berliner Stiftungsgesetz  ent­haltene Forderung: „Der vom Stifter im Stiftungsgeschäft  oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachte Wille ist tunlichst zu berücksichtigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Auf­sichtbehörde.“[10]

Testamentsfälschung

Die Senatsverwaltung verteidigt mit allen Mitteln die von ihr genehmigten Satzungsänderungen. Jedoch keiner der Bescheide der Stiftungsaufsicht enthält die in Frage gestellte Aussage: „In der derzeit gültigen Satzung ist der Stifterwille gewahrt.“ Tatsächlich ist der Stifterwille in wesentlichen Punkten ins Gegenteil geändert worden.

1. Laut dem Stifter sollen Frauen keine Wohltaten erhalten. Laut Satzung sollen die noch lebenden Frauen die Hälfte des verbleibenden Vermögens erhalten.

2. Laut dem Stifter sollen nach dem Aussterben der erbberechtigten Linie unter bestimmten Bedin­gungen Personen, die den Namen Wollank führen, Wohltaten erhalten. Laut Satzung kann durch Familienschluss die Stiftung aufgehoben und das Vermögen der Stiftung unter den noch lebenden männlichen Erbberechtigten verteilt werde.

3. Laut dem Stifter soll das Vermögen der Stiftung erst dann zum Besten der Armen von Berlin ver­wandt werden, wenn sich gemäß 2. kein Namensträger Wollank fristgemäß gemeldet hat. Laut Satzung können die noch lebenden Erbberechtigten die Stiftung aufheben und das Vermögen unter sich aufteilen.

Das dies eine Testamentsfälschung darstellt, hat die Stiftungsaufsicht nicht bestätigt, aber auch nicht in Abrede gestellt.

Der Vorsitzende des Petitionsausschusses (Abgeordnetenhaus BERLIN) beantwortet eine Petition mit: „Allerdings hat die Senatsverwaltung für Justiz aufgezeigt, wie die Wirksamkeit der Satzungsän­derung verbindlich geprüft werden könnte, nämlich auf dem Zivilrechtsweg.“[11] Diese Aussage bestätigt der Petitionsausschuss[12] trotz des vorangegangenen Hinweises: „Weltfremd und sehr große Kosten verursachend ist die Empfehlung der Stiftungsaufsicht, wonach Herr Fred Wollank gegen die sehr, sehr reiche Stiftung zivilrechtlich klagen soll, damit der unverfälschte Stifterwille wieder zur Geltung kommt. Der Kläger könnte erst in etwa 20 Jahren damit rechnen, eventuell bei den Wohltaten der Stiftung berücksichtigt zu werden. In der Zwischenzeit können jedoch die erbberechtigten Familien laut §§ 3, 12 und 13 der vom Senator für Justiz genehmigten Satzung (Testamentsfälschung) das Stiftungsvermögen unter sich aufteilen, wobei man den Stifterwillen ein­deutig nicht respektieren würde. Nicht Herr Fred Wollank, sondern die Stiftungsaufsicht muss für die Einhaltung der folgenden in § 5 (1), 2. Satz Berliner Stiftungsgesetz enthaltenen Bestimmung sorgen: Der vom Stifter im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachte Wille ist tunlichst zu berücksichtigen.“[13]

 

Die aussterbende erbberechtigte Linie

Es leben noch 7 männliche Nachfahren des Gottlieb Friedrich Wol­lank(e), von denen 6 die letzte Rate der Wohltaten der Stiftung erhalten haben. Ab Februar 2003 steht dem in Berlin als Lounge Reporter (Gesellschaftsreporter) bekannten Markus von Wollank[14] die 2. Rate zu, da er sein 35.Lebensjahr vollendet hat. Anschließend dürften laut dem Statut mindestens 30 Jahre lang aus dem Stiftungserlös keine Wohltaten ausgezahlt werden.

Weitere eheliche männliche Nachfahren sind nicht zu erwarten, es sei denn, dass Markus von Wollank doch noch eine Familie gründet. Wahrscheinlicher ist es, dass die bereits mit den Wohltaten der Stif­tung Abgefundenen den § 3 der Satzung anwenden, damit entsprechend § 13 das gesamte Stiftungsvermögen unter ihnen auf­geteilt wird. Nach der nicht nachvollziehbaren Rechtsauffassung der Berliner Stiftungsaufsicht würde trotz dieser rechtswidrigen Selbstbe­dienung der Stifterwille respektiert und verwirklicht sein, weil die diesbezügliche Satzungsänderung vor 1943 genehmigt worden ist. Die Satzungsänderung aus der Zeit vor 1943 und deren Genehmi­gung ist in den teilweise unvollständigen Unterlagen der Senats­verwaltung (Stiftungsaufsicht) nicht vorhanden. [15]

 



[1] Werner Dopp, DER TAGESSPIEGEL, Sonntag, 23. April 1967

[2] Urteil des Königlichen Landgerichts I zu Berlin vom 23.02.1914, 42/0  495/13/28

[3] Königlichen Amtsgericht I Berlin, 100. W. 7. 95. ad. 9.

[4] Geheimes Staatsarchiv PK, Fax-Nr.: (030) 83901-180, Aktensignatur: "I. HA Rep 77 Tit. 10520. Nr 95: Die Wollank'sche Familienstiftung in Berlin"

[5] OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN, Aktenzeichen: OVG 8 B 13.86

[6] BUNDESVERWALTUNGSGERICHT, BVerwG 7 B 202.87

[7] Senatsverwaltung für Justiz, IIB1-3417/11-II.2, Schreiben vom 29.08.2001

[8] Senatsverwaltung für Justiz, IIB1-3417/11-II.2, Schreiben vom 16.11.2001

[9] KOPP, VwVfG, 6. Auflage, Seite 976

[10] Berliner Stiftungsgesetz, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 53 Jahrgang Nr. 56  20. Dezember 1997

[11] Abgeordnetenhaus von Berlin, Petitionsausschusses, GZ.: 2O85/15 vom 20.12.2OO2

[12] Abgeordnetenhaus von Berlin, Petitionsausschusses, GZ.: 2O85/15 vom 24.01.2OO3

[13]  Schreiben an den Vorsitzenden des Petitionsausschusses vom 06.01.2003

[14] Andreas Schäfer, Berliner Zeitung, 12.02.2000

[15] Senatsverwaltung für Justiz, IIB1-3417/11-II.2, Bescheid vom 18.10.2002